Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen FUCHS Maschinen AG


Stand 01.02.2024

1. Allgemeines

  1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von FUCHS Maschinen AG (nachfolgend „FUCHS“ genannt) für alle Waren und Dienstleistungen, die von FUCHS geliefert bzw. erbracht werden (nachfolgend AVB). Allgemeine Bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von FUCHS im Einzelfall schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift anerkannt werden.

2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote und Kostenvoranschläge von FUCHS als Aufforderung an den Kunden, seinerseits einen Antrag bezüglich der angebotenen Waren oder Dienstleistungen abzugeben (Einladung zur Offertstellung). Die Bestellung des Kunden gilt als Antrag. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn FUCHS die Annahme des Antrags in der Auftragsbestätigung bestätigt hat (nachfolgend der ‚Vertrag‘). Ein bestätigter Antrag kann nur mit FUCHS‘ ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung rückgängig gemacht oder geändert werden. Erklärt FUCHS seine schriftliche Zustimmung, so werden dadurch die Rechte von FUCHS, vom Kunden vollen Ersatz für alle Verluste oder Kosten zu verlangen, die durch eine solche Rückgängigmachung oder Änderung entstanden sind, nicht berührt.

3. Gültigkeit des Angebots

  1. Das Angebot von FUCHS ist ab dem Datum seiner Abgabe 30 Kalendertage gültig, soweit nicht anderweitig im Angebot erwähnt. Nach Ablauf dieser Frist behält FUCHS sich das Recht vor, das Angebot an die neuen Bedingungen anzupassen. Die vorliegenden AVB von FUCHS sind untrennbarer Bestandteil des Angebots von FUCHS.

4. Lieferumfang

  1. Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen werden durch FUCHS in der Auftragsbestätigung festgelegt. In der Auftragsbestätigung nicht aufgeführte Waren oder Leistungen, welche der Kunde nach dem Vertragsschluss zusätzlich bestellt, werden von FUCHS entweder abgelehnt, oder bestätigt und gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Bilder, Zeichnungen und Beschreibungen in Broschüren und Katalogen sowie Angaben zu Massen und Gewichten sind Näherungswerte. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  3. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich davon zu überzeugen, dass die Zeichnungen, Berechnungen und Spezifikationen korrekt sind. Hat der Kunde alle Angaben gebilligt, so haftet FUCHS für keinerlei Fehler oder Versäumnisse. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von FUCHS auf die von FUCHS selbst hergestellten Bauteile und erstreckt sich nicht auf andere Produkte oder Bauteile oder auf allgemeine strukturelle oder architektonische Gegebenheiten.

5. Preise

  1. Soweit im Angebot von FUCHS nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW Granges-Paccot Incoterms 2020) zuzüglich MWSt, Frachtinspektion, Verpackung, Zollgebühren, Steuern, Abgaben, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme und sonstiger Leistungen.
  2. Soweit im Angebot von FUCHS nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, sind der Aufbau oder die Installation der Anlage, die Inbetriebnahme, die Validierungsunterstützung oder die Personalschulung nicht im Preis enthalten.
  3. Steigen in dem Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Abnahme der Waren die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, so ist FUCHS berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungsbedingungen sind abhängig vom Verkaufsgegenstand und werden im Angebot, resp. in der Auftragsbestätigung von FUCHS definiert.
  2. Der Kunde hat die Zahlung(en) an FUCHS ohne Abzüge wegen Nachlässen, Kosten, Steuern und Gebühren jeglicher Art vorzunehmen.
  3. Nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist schuldet der Kunde ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. zzgl. Bearbeitungsgebühren. Davon unberührt bleibt der Ersatz weiterer Schäden. Bei Zahlungsverzug ist FUCHS berechtigt, alle weiteren Lieferungen mit sofortiger Wirkung einzustellen und etwaige Mängelbeseitigung auszusetzen.
  4. Zahlungen dürfen nicht zurückgehalten werden, insbesondere nicht bei verspäteter Lieferung oder bei Beanstandungen. Forderungen von FUCHS dürfen nicht mit eventuellen Gegenforderungen des Kunden aufgerechnet werden.
  5. Bei Zahlungsverzug behält FUCHS sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die übergebenen Waren gemäss Art. 214, Absatz 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zurückzufordern (vgl. Ziffer 12).

7. Eigentumsvorbehalt

  1. FUCHS behält das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung. Der Kunde hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte von FUCHS zu schützen.
  2. FUCHS ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende öffentliche Register eintragen zu lassen und der Kunde ist verpflichtet, bei einer solchen Eintragung zu kooperieren.

8. Lieferbedingungen

  1. Die Lieferzeit und Lieferbedingungen (sofern abweichend von EXW Granges-Paccot Incoterms 2020 gem. Ziffer 5.1) werden im Angebot resp. in der Auftragsbestätigung von FUCHS definiert.
  2. Bei Sonderanfertigungen für den Kunden gelten zusätzlich nachstehende Bedingungen (soweit nicht anderweitig im Angebot, resp. in der Auftragsbestätigung definiert):
    • Alle Waren sind zum Zeitpunkt der Bestellung eindeutig definiert;
    • Die Genehmigungsaufforderung für die Ausstattung erfolgt etwa 2 Wochen nach dem Kaufantrag des Kunden und nach Abklärung aller technischen Einzelheiten;
    • Innerhalb 1 Woche ab Erhalt der Genehmigungsaufforderung hat der Kunde die Zustimmung zur Ausstattung und zu den technischen Aspekten zu erteilen. Hält der Kunde diese Wochenfrist nicht ein so wird das definierte Lieferdatum nach hinten verschoben.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn die Dokumentenakkreditive zu spät eröffnet werden.
  4. FUCHS bemüht sich, die Lieferanforderungen des Kunden bezüglich der Waren zeitnah zu erfüllen, übernimmt jedoch keine Haftung für die nicht termingerechte Lieferung der Waren. Der Zeitpunkt der Lieferung ist für den Vertrag nicht wesentlich, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich im Kaufantrag des Kunden und in der Auftragsbestätigung von FUCHS festgehalten.
  5. Nimmt der Kunden die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin nicht ab oder wurde kein bestimmter Liefertermin vereinbart und sind die Waren bereit zur Übergabe, so ist FUCHS berechtigt, die Waren zu lagern und zu versichern und dem Kunden die vertretbaren Kosten dafür in Rechnung zu stellen.

9. Verpackung

  1. Verpackungen können nicht zurückgegeben werden und der Kunde haftet für deren angemessene Entsorgung.

10. Überprüfung und Abnahme der Lieferung

  1. Vor Auslieferung oder nach Leistungserbringung überprüft FUCHS die Waren und Leistungen gemäss FUCHS-Standard. Zusätzliche Kontrollen müssen vereinbart werden und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Binnen 20 Tagen nach Lieferung bzw. Leistungserbringung hat der Kunde alle erhaltenen Lieferungen und Leistungen zu überprüfen, einschliesslich Teillieferungen und Teilleistungen, und er hat FUCHS unverzüglich schriftlich innert dieser Frist über alle erkennbaren Mängel in Kenntnis zu setzen, andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt.
  3. Ebenso gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen, sobald der Kunde diese verwendet oder verwenden kann.
  4. Die unter den Ziffern 11 genannten Rechtsbehelfe bei mangelhafter Lieferung und mangelhaften Leistungen sind ausschliesslicher Natur und der Kunde verzichtet auf alle sonstigen Rechtsbehelfe.

11. Mängelhaftung

  1. FUCHS gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte den in der Auftragsbestätigung aufgelisteten Spezifikationen entsprechen, sofern die Produkte gemäss diesen Spezifikationen verwendet werden. Diese Gewährleistung wird wirksam, wenn die Produkte die Produktionsstätte von FUCHS verlassen.
  2. Als ausdrückliche Zusicherungen gelten nur solche, die in der Auftragsbestätigung von FUCHS ausdrücklich erwähnt werden. Diese Gewährleistung erlischt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Jegliche Gewährleistung oder Haftung von FUCHS für Schäden, bezüglich derer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie auf Abweichungen von den Spezifikationen beruhen, die die sachgemässe Verwendung beeinträchtigen, ist ausgeschlossen. Insbesondere wird jegliche Gewährleistung oder Haftung von FUCHS ausgeschlossen für Schäden, die durch Abnutzung, mangelhafte Wartung, Verstoss gegen die Bedienungsanleitung, Überbeanspruchung, Verwendung ausserhalb der Spezifikationen, unsachgemässen Betrieb, Sachbeschädigung oder Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte und Folgeschäden entstehen, ebenso wie für Schäden, deren Ursachen nicht von FUCHS zu vertreten sind.
  4. Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel beträgt 12 Monate ab dem Datum der Lieferung, diejenige für erkennbare Mängel richtet sich nach Ziffer 10.2. Die Gewährleistung beinhaltet den Ersatz der schadhaften Teile, nicht aber den Einsatz von FUCHS vor Ort. Eine eventuelle Rücksendung des Vertragsgegenstands zur Mängelbehebung erfolgt in Kooperation mit dem Kunden. Die entstandenen Transportkosten gehen zu Lasten von FUCHS. Für nicht von FUCHS hergestellte Produkte kommen die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zur Anwendung.
  5. Stellt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist bei von FUCHS gelieferten Produkten versteckte Mängel im Sinne der Ziffer 11.4 fest und möchte der Kunde einen Gewährleistungsanspruch geltend machen, so hat er FUCHS spätestens innerhalb von sieben Tagen seit der Entdeckung eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen.
  6. FUCHS kann bei allen Mängeln, die FUCHS gemäss Ziffer 10.2 oder 11.5 mitgeteilt wurden nach eigenem Ermessen entweder die betroffenen Produkte oder deren Teile reparieren, austauschen oder den Kaufpreis ersetzen. Der Kunde muss FUCHS die Möglichkeit einräumen die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Sofern möglich und vorgängig mit FUCHS abgesprochen, können geringfügige Mängel vom Kunden selbst behoben werden. Durch den Austausch oder die Reparatur mangelhafter Produkte wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert und sie beginnt auch nicht neu zu laufen. Die Zeit und die Ausgaben, die FUCHS wegen einer Mängelrüge, die sich als unbegründet herausstellt, aufgewandt hat, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  7. In folgenden Fällen erlischt die Gewährleistung vorzeitig und alle Zertifikate (ATEX, CE, etc.) werden ungültig:
    1. wenn der Kunde oder ein Dritter die Produkte nicht gemäss den von FUCHS zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung handhabt;
    2. wenn die Produkte ausserhalb ihrer Spezifikationen verwendet werden;
    3. wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemässe Veränderungen oder Reparaturen vornehmen;
    4. wenn der Kunde nicht Original FUCHS-Ersatzteile oder –Komponenten nutzt;
    5. wenn der Kunde nicht rechtzeitig eine schriftliche Mängelrüge abgibt (siehe Ziffern 10.2 und 11.5);
    6. wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels nicht sofort alle geeigneten Massnahmen ergreift, um den Schaden zu begrenzen; oder
    7. wenn der Kunde FUCHS nicht die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beseitigen.

12. Rücktritt vom Vertrag

  1. FUCHS ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung umgehend vom Vertrag zurückzutreten (Art. 214 OR), wenn die andere Partei
    1. fällige Zahlungen nicht entrichtet;
    2. insolvent oder zahlungsunfähig wird, ihr bezüglich ihrer Schulden eine Stundung eingeräumt wurde, sie unter Insolvenzverwaltung gestellt oder aufgelöst wird oder die Gefahr besteht, dass einer dieser Umstände eintritt;
    3. ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit bedroht ist.
  2. Steht FUCHS das Recht zu, den Vertrag gemäss Ziffer 12.1 zu beenden, gilt Folgendes
    1. FUCHS kann die Lieferung aller nicht gelieferten Waren zurückhalten und die sich auf dem Transportweg befindenden Waren stoppen;
    2. FUCHS kann das Recht des Kunden, die im Eigentum von FUCHS stehenden Waren weiterzuverkaufen und einzubehalten, zum Erlöschen bringen;
    3. FUCHS kann den Standort des Kunden oder jeden sonstigen Ort, an dem die Waren aufbewahrt werden, betreten, kann diese in Besitz nehmen und alle im Eigentum von FUCHS stehenden Waren verkaufen oder veräussern, um die vom Kunden im Rahmen dieses Vertrags oder einer anderen Vereinbarung geschuldeten Beträge zu decken;
    4. alle Beträge, die der Kunde FUCHS schuldet, werden sofort fällig.

13. Haftungsobergrenze und Ausschluss weitere Haftung

  1. Die Haftungsobergrenze von FUCHS aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist in jedem Fall beschränkt auf 60% des gemäss dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden zu bezahlenden Kaufpreis.
  2. Alle Fälle von Vertragsverletzung und deren Rechtsfolgen sind in diesen AVB abschliessend geregelt.
  3. Mit Ausnahme der in diesen AVB ausdrücklich festgehaltenen Ansprüche verzichtet der Kunde auf sämtliche Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, insbesondere verzichtet er auf Schadenersatzansprüche, auf Herabsetzung des Kaufpreises und auf Kündigung oder Auflösung des Vertrags.
  4. Vorbehaltlich zwingender Vorschriften zur Produkthaftung ist die Haftung für Begleit- und Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet FUCHS aus keinem Rechtsgrund für mangelbedingte Schäden, einschliesslich Folgeschäden wie Betriebsstörungen, Produktionsausfälle, Ausbaukosten, Kapitalkosten, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter (einschliesslich der Ansprüche der Kunden des Kunden) bzw. für die Interessen des Kunden, von solchen Ansprüchen freigestellt zu werden.

14. CE-Kennzeichnung

  1. Produkte und Anlagen von FUCHS entsprechen den CE-Vorschriften, falls sie ausdrücklich so gekennzeichnet sind.
  2. FUCHS-Produkte und Anlagen, die unvollständig geliefert werden (z.B. ohne Schutzgitter, Schalttafel oder Maschinensteuerung gemäss technischer Beschreibung im Angebot von FUCHS) werden in Übereinstimmung mit Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Maschinensicherheit mit einer CE-Konformitätserklärung geliefert. Diese ist vorbehaltlich der Installation einer CE-konformen Schutzumhausung gültig. Eine solche kann mitbestellt oder auf eigene Verantwortung durch den Kunden hergestellt und installiert werden.
  3. FUCHS-Anlagen werden entsprechend der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (bei Ex-Ausführungen) gefertigt. Die jeweilige zugrundeliegende Risikobeurteilung wurde durch FUCHS-Techniker gemeinsam mit einem externen auf solche Bewertungen spezialisierten Ingenieurbüro erstellt. Kommt der Kunde zu einer anderen Beurteilung, welche FUCHS nicht teilt, kann er das Produkt, resp. deren Sicherheitseinrichtung in Absprache mit FUCHS auf eigene Kosten dahingehend anpassen, dass sie seiner Beurteilung entspricht. Wünscht er, dass diese Anpassungsarbeiten durch FUCHS durchgeführt werden und sofern durchführbar, wird FUCHS diese nach vorgängigem Angebot durch FUCHS und Beauftragung durch den Kunden kostenpflichtig durchführen. Ist die Beanstandung eindeutig und das Produkt zweifelsfrei nicht konform, wird FUCHS die Konformität auf eigene Kosten (bei bestmöglicher Kooperation mit dem Kunden) herstellen.

15. Leistungen der Produkte/Anlage

  1. Soweit aus dem Angebot von FUCHS nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgeht, haftet FUCHS nicht dafür, ob und inwieweit sich ein Produkt oder eine Anlage für die vom Kunden vorgesehene Anwendung eignet, bzw. das vom Kunden gewünschte Resultat erzeugt: Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Produkte oder Leistungen für spezifische Zwecke des Kunden geeignet oder ausreichend sind, es sei denn, der entsprechende Zweck bzw. das gewünschte Resultat wird vorgängig genau definiert und von FUCHS im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt.

16. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein, so verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Alle übrigen Vertragsbestimmungen werden dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für Lücken.

17. Keine Verzichtserklärung

  1. Verzichtet eine Partei darauf, eine durch die andere Partei begangene Vertragsverletzung geltend zu machen, so darf dies nicht als Verzicht auf die Geltendmachung nachfolgender Vertragsverletzungen ausgelegt werden.

18. Höhere Gewalt

  1. FUCHS trifft wegen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen keine Haftung, wenn die Nichterfüllung auf Streik, Arbeitskampf, Ausfall von Anlagen, Transport oder Gerätschaften, Beschränkungen der Regierung, Blockaden, Krieg, Unruhe, Naturgewalten oder auf irgendeinem Ereignis oder Umstand, der von FUCHS nicht beeinflussbar ist, beruht, unabhängig davon, ob Letztere gleicher Art wie das vorstehend Angeführte sind.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Anwendbar ist Schweizer Recht unter Ausschluss jeglicher kollisionsrechtlicher Regeln. Gerichtsstand ist die Stadt Bern (Schweiz).
  2. Allerdings hält sich FUCHS das Recht vor, die Gerichte am Sitz des Kunden oder ein sonst zuständiges Gericht anzurufen.

20. Abtretung und Weiterverkäufe

  1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FUCHS darf der Kunde den Vertrag oder die mit diesem verbundenen Rechte oder Pflichten weder abtreten noch weitergeben, übertragen oder veräussern.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht an Dritte weiterzuverkaufen, die einer ausländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, und wo, wenn FUCHS einen solchen Verkauf vornehmen würde, dieser Verkauf gemäss dem Recht der Schweiz oder gegebenenfalls gemäss einem Internationalen Handelsembargo, das den Verkauf von Waren von der Schweiz in ein ausländisches Hoheitsgebiet beschränkt, rechtswidrig wäre.
  3. Stellt der Kunde fest, dass er die Waren unter Verstoss gegen Ziffer 20.2 verkauft hat, so ist er verpflichtet, sobald er diesen Verstoss bemerkt, FUCHS über die Einzelheiten dieses Weiterverkaufs zu unterrichten, wobei er unter anderem die Identität des Drittkäufers, das Datum des Weiterverkaufs, die Menge der weiterverkauften Waren und alle sonstigen von FUCHS angeforderten Details mitzuteilen hat.
  4. Verstösst der Kunde gegen die Ziffern 20.2 und 20.3, so gilt Folgendes:
    1. Im Rahmen des Vertrags, gegen den verstossen wurde, oder jedes sonstigen zwischen FUCHS und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags, darf FUCHS die Lieferung aller nicht gelieferten Waren zurückhalten;
    2. FUCHS kann gegen den Kunden jegliche direkten und indirekten Schäden und Folgeschäden aus diesem Verstoss geltend machen.

21. Haftungsfreistellung durch den Kunden

  1. Der Kunde stellt FUCHS und seine Mitarbeiter von allen Ansprüchen frei oder leistet Ersatz für Verluste, Kosten (einschliesslich aller entstandenen Rechtskosten), Schäden, Verletzungen oder Ausgaben, die FUCHS, seine Mitarbeitenden oder Vertreter erlitten haben:
    1. auf irgendeine Weise am Kundenstandort oder an einem sonstigen Standort entstanden sind, an dem die Lieferung erfolgt, oder an dem auf Wunsch des Kunden Leistungen erbracht werden;
    2. durch die Fahrlässigkeit des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Personen, für die der Kunde haftet, verursacht oder mitverursacht wurden;
    3. sich aus einem Vertragsverstoss des Kunden oder einer Haftung des Kunden aus dem Vertrag oder aus diesen AVB ergeben und soweit diese nicht unmittelbar durch die Fahrlässigkeit von FUCHS, seinen Mitarbeitern oder Vertretern verursacht wurden;
    4. sich aus einem Verstoss gegen die Pflichten des Kunden gemäss Ziffer 20 ergeben.
  2. Erklärt sich FUCHS auf Wunsch des Kunden (oder per Vertrag mit dem Kunden) bereit, Waren zu liefern oder Dienste an Personen zu erbringen, die keine Vertragsparteien sind, so haftet FUCHS in jedem Fall nur gegenüber dem Kunden und der Kunde hält FUCHS für jegliche Ansprüche des Dritten schadlos.

Die deutsche Version dieser AVB ist massgebend und geht anderen Sprachversionen im Falle von Ungenauigkeiten oder Widersprüchen in jedem Fall vor.